Strafbefehl

Tipps zum Umgang mit Strafbefehlen

Wie verhalte ich mich, wenn ich einen Strafbefehl bekommen habe?

Normalerweise folgt nach der von euch hoffentlich nicht wahrgenommenen polizeilichen Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigte*r und der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht.

Es gibt aber auch die Möglichkeit für Gericht und Staatsanwaltschaft einen Prozess zu vermeiden und der*dem Beschuldigten einen Strafbefehl zuzustellen. Das ist praktisch ein Urteil ohne eine vorhergehende Verhandlung. Der Strafbefehl legt die Rechtsfolgen der euch vorgeworfenen Tat fest, also beispielsweise, dass ihr 30 Tagessätze à zehn Euro zahlen sollt. Eure Schuld muss hierbei nicht bewiesen sein, es reicht für die Ausstellung des Strafbefehls ein sogenannter hinreichender Tatverdacht.

Dies wird häufig praktiziert, da die Staatsanwaltschaft und Gerichte darauf spekulieren, dadurch den Aufwand zu minimieren und, dass sich aus Unwissenheit oder Versäumnis der Frist nicht dagegen gewehrt wird. Auf diesem Wege wird euch faktisch die Möglichkeit der Verteidigung gegen den Tatvorwurf genommen, ihr könnt nicht mit einer*m Anwält*in eurer Wahl eine Prozessstrategie zu besprechen, keine Beweisanträge stellen. In einer ordnungsgemäß durchgeführten Hauptverhandlung entsteht oftmals Raum für eine Einstellung, Milderungsgründe, die zu einer niedrigeren Strafe führen, oder einem Freispruch – diese Möglichkeiten bestehen bei einem Strafbefehl nicht.

Wichtig: Ein Strafbefehl entspricht einem Urteil, eine Bestrafung in einem Strafbefehlsverfahren kann also zu einem Eintrag im Führungszeugnis führen. Aus diesem Grund solltet Ihr im Zweifel immer (erst einmal) gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen!

Wie legt ihr Einspruch gegen einen Strafbefehl ein?

Ihr könnt beispielsweise schreiben:

„Hiermit lege ich Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts … mit dem Aktenzeichen … ein.“

Die Webseite der Roten Hilfe bietet einen „Einspruchsgenerator“ an, mit dem ihr sehr einfach einen vollständigen Einspruch erstellen könnt: https://clara.rote-hilfe.de/EinspruchFormular/

Wichtig ist aber wirklich, dass dies innerhalb der zwei Wochen passiert, ansonsten könnt ihr nicht mehr gegen den Inhalt des Strafbefehls vorgehen, da dieser dann rechtskräftig wird! Entscheidend ist der Posteingang bei Gericht!

Also: Wenn ihr einen Strafbefehl am Mittwoch bekommt (entscheidend ist das Zustellungsdatum auf dem Umschlag!), dann endet die Frist zwei Wochen später am Mittwoch um 24.00 Uhr. Dabei sind die Postlaufzeiten von bis zu drei Tagen unbedingt zu beachten. Am sichersten ist, den Einspruch in den (Nacht-) Briefkasten des jeweiligen Amtsgerichts einzuwerfen oder das ganze gegen Empfangsbekenntnis bei der*dem Pförtner*in oder in der Poststelle des Gerichts abzugeben.

Nachdem also ein Einspruch eingelegt ist, habt ihr erst einmal Zeit gewonnen, die ihr nun nutzen solltet, euch im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise zu beraten und zu informieren. Ihr könnt dies bei eurer örtlichen Ortsgruppe der Roten Hilfe e. V. oder eurem Ermittlungsausschuss tun.

Für Fragen könnt ihr euch an uns wenden. Gemeinsam können wir dann überlegen, ob in eurem Fall ein*e Anwält*in zu Rate gezogen werden sollte oder ob dies nicht nötig ist.

Was ihr noch wissen solltet:

Ein Einspruch kann jederzeit, das heißt auch noch während der Verhandlung bis zur Urteilsverkündung, zurückgenommen werden. Dann entstehen auch keine weiteren Kosten. Wenn der Einspruch nicht zurückgenommen wird, kommt es zu einem ganz normalen Prozess, bei welchem der Strafbefehl die Anklageschrift ersetzen wird. Solltet ihr verurteilt werden, müsst ihr dann auch die Gerichtskosten tragen.

Den Flyer mit Infos und Tipps zum Umgang mit Strafbefehlen findet ihr hier: flyer_strafbefehl_2019_0.pdf